- Vertragsgegenstand
- Die MBC Packaging erbringt die Dienstleistungen ausschließlich auf Basis des
Dienstleistungsvertrages und dieser Dienstleistungsbedingungen. Einzelheiten über den Umfang der Dienstleistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Dienstleistungsvertrag und diesen Allgemeinen Dienstleistungsbedingungen.
- Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Dienstleistungen der MBC Packaging erstrecken sich auf alle Dienstleistungsverträge, die mit dem Kunden, seinen Tochtergesellschaften oder Nachfolgegesellschaften abgeschlossen werden oder abgeschlossen worden sind.
- Projektablauf
- Die Parteien ernennen jeweils einen Projektleiter, der für das Projekt zuständig und verantwortlich ist, sowie gegebenenfalls einen Stellvertreter. Diese erstellen zu Beginn des Projekts einen detaillierten Inhalts- und Ablaufplan über die zu erbringende Dienstleistung. Dieser Plan bildet die Grundlage für die Überwachung von Fristen für das Projekt und muss fortwährend schriftlich kommentiert und ergänzt werden.
- Die Durchführung der vereinbarten Dienstleistung sowie die detaillierte Festlegung und Koordination ihrer Inhalte erfolgt in enger Zusammenarbeit der Parteien.
- Die endgültige Entscheidung über die Art und Weise, wie diese Dienstleistung genau zu erbringen ist, trifft MBC Packaging.
- Subunternehmen
MBC Packaging ist berechtigt, Subunternehmer mit der Durchführung der Dienstleistungen zu beauftragen
- Mitwirkungspflicht des Kunden
- Der Kunde ist verpflichtet, MBC Packaging oder deren Subunternehmer bei der Durchführung der Dienstleistungen auf dem Firmengelände des Kunden die jeweils erforderliche Unterstützung zukommen zu lassen.
- Der Projektleiter des Kunden ist verantwortlich für die Bereitstellung, die Richtigkeit und die Vollständigkeit aller Informationen, Dokumente und anderer zur Arbeit benötigter Mittel, um die angebotenen Dienstleistungen durchführen zu können. Er ist ebenfalls verantwortlich für die Kontaktaufnahme mit ihm unterstellten Mitarbeitern mit Fachfunktionen.
- Der Kunde stellt sicher, dass alle seine erforderlichen Mitwirkungsleistungen oder die seiner Erfüllungshilfen rechtzeitig, im erforderlichen Umfang und für MBC Packaging kostenlos erbracht werden.
- Falls der Kunde seiner Mitwirkungspflicht nicht in der vereinbarten Art und Weise ausreichend nachkommt, hat er die daraus entstehenden Folgen wie etwa Mehraufwand oder Verzögerungen zu tragen und alle MBC Packaging hieraus entstehenden Schäden zu ersetzen. Während dieser Zeit ist MBC Packaging von den Verpflichtungen, die sich aus dem jeweiligen Dienstleistungsvertrag und aus diesen Dienstleistungsbedingungen ergeben, befreit.
- Vergütung
- Die Höhe der Vergütung ergibt sich aus dem Die darin angegebene Anzahl der Tagessätze beruht auf einer Einschätzung des Leistungsumfangs, die mit bestem Wissen von MBC Packaging vorgenommen wurde und ist nicht bindend. Sollte MBC Packaging im Zuge der Durchführung der beabsichtigten Leistung(en) feststellen, dass die im Kostenvoranschlag angegebene Anzahl der Tagessätze überschritten wird, wird MBC Packaging den Kunden davon unverzüglich in Kenntnis setzen. MBC Packaging darf die im Kostenvoranschlag angegebenen und als Grundlage für die Kostenschätzung verwendeten Maßangaben nur in zumutbarer Höhe überschreiten. Eine darüber hinaus gehende Erhöhung bedarf der schriftlichen Genehmigung des Kunden.
- Die Preise verstehen sich jeweils zuzüglich geltender Umsatzsteuer.
- Alle Vergütungen sind zu dem in der Rechnung aufgeführten Termin ohne Abzug zur Zahlung fällig.
- MBC Packaging ist berechtigt, ab Fälligkeit Zinsen in Höhe von acht (8) Prozent über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu erheben, es sei denn, dass der Kunde nachweist, dass MBC Packaging tatsächlich nur ein geringerer Schaden entstanden ist. § 288 Abs. 4 BGB findet
- Preisänderungen sind jederzeit möglich und werden dem Kunden von MBC Packaging Der Vertrag besteht nach Ablauf des auf die Mitteilung folgenden Abrechnungszeitraums zu den geänderten Bedingungen fort. Der Kunde hat bei einer erheblichen Preiserhöhung die Möglichkeit, den Vertrag zum Erhöhungszeitpunkt schriftlich zu kündigen.
- Geheimhaltung, Datenschutz
(1) Die Parteien werden Informationen oder Unterlagen des jeweils anderen Vertragspartners, die als Geschäfts- oder
Betriebsgeheimnis gekennzeichnet oder aufgrund sonstiger Umstände eindeutig als solche erkennbar sind, geheim halten.
Gleiches gilt für personenbezogene Daten, die unter die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes fallen. Die
Vertragspartner werden personenbezogene Daten des jeweils anderen Vertragspartners nur für vertraglich vereinbarte
Zwecke verarbeiten oder nutzen. Sie werden personenbezogene Daten insbesondere gegen unbefugten Zugriff sichern,
und darüber hinaus diese Daten weder aufzeichnen noch speichern noch vervielfältigen noch in irgendeiner Form nutzen
oder verwerten oder ohne Zustimmung des anderen Vertragspartners an Dritte weitergeben.
(2) Die Parteien werden ihre Mitarbeiter demgemäß unterweisen und sie entsprechend zur Geheimhaltung verpflichten.
- Nutzungsrechte, Veröffentlichungen
(1) Beide Parteien können frei über Ideen, Verfahren, Konzeptionen, im Projekt erworbenes Know-how und Erfahrungen
sowie sonstige Techniken, die in Ausführung der Dienstleistungen entstehen, verfügen.
(2) Nach Absprache mit MBC Packaging hat der Kunde das Recht, die von MBC Packaging ausgearbeiteten
Projekterkenntnisse und -ergebnisse, unter Berücksichtigung von Punkt 6, im Ganzen oder teilweise zu reproduzieren,
zu verteilen und zu veröffentlichen. Ohne Rücksprache mit MBC Packaging kann dies nur dann erfolgen, wenn in
angemessener Form darauf hingewiesen wird, dass “MBC Packaging” der Urheber der besagten Erkenntnisse und
Ergebnisse ist. Jegliche Änderung der Erkenntnisse und Ergebnisse oder deren Veröffentlichung unter Bezugnahme auf
MBC Packaging ist nur mit der ausdrücklichen Zustimmung von MBC Packaging erlaubt.
(3) MBC Packaging hat ebenfalls das Recht, nach in Kenntnis setzen des Kunden, sich die Projekterkenntnisse zu eigenen
Zwecken zu Nutzen zu machen, besagte Projekterkenntnisse in Projektberichten und Vorträgen, bei denen auf den
Kunden verwiesen wird, zu erwähnen und diese unter Berücksichtigung von Punkt 6 zu veröffentlichen.
- Haftung
(1) Die Parteien haften einander unabhängig vom Rechtsgrund für die von ihnen oder ihren Mitarbeitern vorsätzlich oder
grob fahrlässig verursachten Schäden unbeschränkt.
(2) Im Übrigen haften die Parteien einander für von ihnen jeweils zu vertretende Schäden pro Schadenereignis bis zu
maximal €50.000. Die maximale Haftung für Sach- und Vermögensschäden ist auf zwei Schadensfälle pro Jahr begrenzt.
Die Parteien können den Nachweis erbringen, dass der anderen Partei tatsächlich ein geringerer Schaden entstanden ist.
(3) Die in Abs. (2) genannte Haftungsbeschränkungen gelten nicht soweit zwingend gehaftet wird, bei vorsätzlichen oder
grob fahrlässigen Pflichtverletzungen seitens einer der Parteien, ihrer Vertreter oder ihrer Erfüllungsgehilfen sowie im Fall
der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Parteien
oder auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der
Parteien beruhen.
(4) MBC Packaging haftet nicht für mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen,
mittelbare Schäden, Schäden, die durch höhere Gewalt verursacht wurden und Ansprüchen Dritter mit Ausnahme
solcher Ansprüche aus Verletzung von Schutzrechten Dritter.
(5) MBC Packaging haftet nur dann für den Verlust von Daten und deren Wiederherstellung, wenn ein solcher Verlust auch
durch angemessene Datensicherungsmaßnahmen seitens des Kunden nicht vermeidbar gewesen wäre und nur soweit, wie
die Daten aus Datenmaterial, das in maschinenlesbarer Form bereitgehalten wird, mit vertretbarem Aufwand
rekonstruiert werden können.
(6) MBC Packaging haftet nicht für Schäden die durch fahrlässige oder leichtfahrlässige Verletzungen einer nichtwesentlichen
Vertragspflicht von einem Mitarbeiter oder Beauftragten der MBC Packaging verursacht worden sind.
(7) Die vorbezeichneten Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend auch zugunsten der Mitarbeiter und Beauftragten der
MBC Packaging.
- Laufzeit
(1) Der Dienstleistungsvertrag beginnt mit dem darin festgelegten Datum. Ist kein Datum festgelegt worden, beginnt der
Dienstleistungsvertrag an dem Arbeitstag, der der Unterzeichnung der zeitlich letzten Partei folgt.
(2) Der Dienstleistungsvertrag kann von den Parteien aus wichtigem Grund gekündigt werden. MBC Packaging ist unter
anderem zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn der Kunde mehr als einen Monat mit der Zahlung einer fälligen
Vergütung im Verzug ist.
- Sonstige Bestimmungen
(1) Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der
Schriftform.
(2) Die Übertragung der Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Dritten bedarf der schriftlichen Zustimmung
von MBC Packaging.
(3) Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand – mit Ausnahme der Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes – ist München.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen des Dienstleistungsvertrages oder dieser Dienstleistungsbedingungen ganz oder teilweise
unwirksam oder undurchführbar sein, so werden die übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. An die Stelle der
unwirksamen bzw. undurchführbaren Regelung tritt eine solche, die dem am nächsten kommt, was die
Vertragschließenden gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt haben würden. Das gleiche
gilt, soweit der Dienstleistungsvertrag oder diese Dienstleistungsbedingungen eine von den Parteien nicht vorhergesehene
Lücke aufweist.